Verwaltung

Vorstand

1. Vorsitzender Jörn Johannsen
2. Vorsitzender Jürgen Wieduwild
Kassenwart Kai Brzezinski
Sportwart Reiner Fahrenkrug
Schriftführer Daniel Matterne

Beiträge

Der Monatsbeitrag beträgt EUR 30.- für Vollmitglieder, EUR 25.- für Studenten, Azubis etc., EUR 7,50 für Schüler. Bei Teilnahme am offiziellen Spielbetrieb erhöht sich der Beitrag um EUR 5.-, für Schüler um EUR 2,50 (Abgabe an den Verband, dafür vom Club gestellte Weste)

Satzung

S A T Z U N G E N DES B I L L A R D - C L U B H A R B U R G - W A N D S B E K E. V. ( Stand 18.02.2003 )

§ 1

1) Der Verein führt den Namen Billardclub Harburg-Wandsbek e.V. 2) Sitz des Billardclub Harburg-Wandsbek ( BCHW ) ist Hamburg. 3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

1) Zweck des Vereins sind Pflege und Förderung des Billardsports. Diesem Zweck dient der Verein im Sinne der Abgabenordnug ausschließlich und unmittelbar. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Seine Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der BC Harburg - Wandsbek ist parteipolitisch, religiös und wirtschaftlich neutral.

§ 3

1) Der Verein besteht aus a) ordentlichen Mitgliedern, b) jugendlichen Mitgliedern, c) fördernden Mitgliedern, d) Ehrenmitgliedern.

2) Ordentliche Mitglieder sind alle Aktiven, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben, sind wahlberechtigt und werden zur Erfüllung satzungsgemäßer Pflichten angehalten.

3) Jugendliche Mitglieder sind jünger als 18 und haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

4) Fördernde Mitglieder unterliegen nicht den satzungsgemäßen Rechten und Pflichten und sind von der Aufnahmegebühr befreit. Sie haben einen festen Mindestbeitrag zu entrichten.

5) Ehrenmitglieder können nur auf Vorschlag des Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung mit 3 / 4 Mehrheit ernannt werden. Sie genießen die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.

§ 4

1) Nur unbescholtene Personen können Mitglieder des Vereins werden.

2) Aufnahmeformulare müssen eigenhändig unterschrieben sein. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Aufnahmeantrag.

3) Mit der Aufnahme wird diese Satzung für den Antragsteller verbindlich.

4) Über die Aufnahme entscheidet allein der Vorstand unter Angaben von Gründen.

5) Mit der Aufnahmebestätigung werden Aufnahmegebühr und erster Monatsbeitrag sofort fällig. Dem neu eingetretenen Mitglied müssen dann die Satzungen ausgehändigt werden.

§ 5

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2) Der Austritt ist nur zum Monatsende möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Der Austritt ist nur durch Einschreiben an den Vorstand zulässig. In Sonderfällen kann der Vorstand über die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft entscheiden.

3) Nur bei Verstoß gegen satzungsgemäße Pflichten trotz mehrfacher Ermahnung kann allein der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied durch Einschreibebrief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Innerhalb von zwei Wochen ist gegen die Entscheidung Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist eine sofort einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung.

4) Über die Ausschlußbegründung ist ein Beschreiten des Rechtswegs unzulässig.

§ 6

1) Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren setzt jährlich die Jahreshauptversammlung fest. Eventuelle Umlagen kann nur die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließen.

2) Wehrpflichtige, Auszubildende und Schüler zahlen ermäßigte Beiträge und Aufnahmegebühren, deren Höhe ebenfalls von der Jahreshauptversammlung festgesetzt werden.

§ 7

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist Hamburg .

3) Gerichtsstand ist Hamburg.

4) Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 8

1) Die Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Kassenprüfer.

§ 9

1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Pressewart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.

2) Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Dabei gilt : In geraden Jahren werden der erste Vorsitzende, der Sportwart, der Schriftführer und der Beisitzer gewählt, in ungeraden Jahren der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Pressewart. Personalunion ist zulässig.

3) Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorstand vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind zusammen vertretungsberechtigt.

4) Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ihm obliegt die Geschäftsführung des Vereins.

5) Der erste oder der zweite Vorsitzende leitet Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

6) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Belege. Er erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.

7) In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 6 Monate angehören.

§ 10

1) Die oberste Instanz des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) hat im ersten Quartal jeden Jahres stattzufinden. Tagesordnung und Termin sind 4 Wochen vorher per Aushang am schwarzen Brett im Clubraum bekanntzugeben.

2) Nur der Vorstand oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3) Die Mitgliederversammlung nimmt u.a. den Jahresbericht und die Jahresabrechnung des Vorstands entgegen., setzt die Jahresbeiträge und eventuelle Umlagen fest, beschließt Satzungsänderungen, entscheidet über die Vereinsauflösung und wählt jedes Jahr einen neuen Vorstand.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 50 % aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlußfähig, muß innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Den Termin für diese außerordentliche Mitgliederversammlung kann die ordentliche Mitgliederversammlung bereits festlegen.

5) Gewählt und abgestimmt wird durch Handaufheben. Geheime Abstimmung hat auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds zu erfolgen. Versammlungsleitung siehe §9 Absatz 5.

6) Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Versammmlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11

1) Die Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie haben die Bücher und Belege zu prüfen und die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Außerdem ist der Mitgliederversammlung ein Bericht zu erstatten.

§ 12

1) Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

2) Anträge zur Änderung der Satzung bedürfen zwei Wochen vor Beginn der betreffenden Mitgliederversammlung einer schriftlichen Eingabe an den Vorstand.

§ 13

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluß ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Sind nicht 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, dann ist unter Einbehaltung einer Frist von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Auch hier ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Bei einem Auflösungsbeschluß entscheidet folgendes Gremium binnen vier Wochen endgültig. Es besteht aus dem Vorstand und drei Mitgliedern, die dem Verein am längsten angehören. Hier ist ebenfalls eine 3/4 Mehrheit erforderlich.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hamburger Sportbund